Zürcher Trainingscenter TCS

www.drivez.ch 

ASSR

Antischleuderschule Regensdorf

www.assr.ch

Zürcher Fahrlehrerverband

www.zuercherfahrlehrer.ch 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

www.stva.zh.ch

 

Ab 1. Januar 2014


Alkoholverbot für bestimmte Personengruppen

Das Fahren unter Alkoholeinflus (max. 0,1 Promille) ist verboten für:

- Berufschauffeure (Lastwagen, Car, Gefahrenguttransporte)

- Neulenker (Inhaber Führerausweis auf Probe)

- Fahrschüler

- Fahrlehrer

- Begleitpersonen von Lernfahrten

 

Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag

Motorwagen und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren.

Ausgenommen sind Fahrzeuge die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden, sowie

Mofas, E-Bikes und Velos. 

Wer gegen das Gebot verstösst, wird mit einer Busse von Fr.40.-- bestraft.

 

Halterhaftung für Ordnungsbussen

Ordnungsbussen müssen vom Halter eines Fahrzeuges bezahlt werden, wenn der Täter nicht bekannt ist.

 

Einführung einer Schadenverlaufserklärung

Wer die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung wechseln will, kann von der bisherigen Versicherung eine Schadenverlaufs- oder Schadenfreiheitserklärung einfordern. 

 

 

Ab 1. Juli 2014 tritt in Kraft

 

Obligatorische Abklärung der Fahreignung bei Fahren mit 1,6 Promille oder mehr

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr fährt, muss seine Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abklären lassen. Dies gilt auch bei Ersttaten.