Rasergesetz
Mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft wird, wer durch vorsätzliche
Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
Dies gilt in jedem Fall, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
- min. 40km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30km/h beträgt
- min. 50km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50km/h beträgt
- min. 60km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80km/h beträgt
- min. 80km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 120km/h beträgt
Einziehen und Verwerten von Motorfahrzeugen
Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeuges anordnen, wenn:
- damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen
wurde, und
- der Täter durch die Einziehung von weiteren groben
Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeuges anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.
Führerausweisentzug
Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für min. 2 Jahre entzogen.
Im Wiederholungsfall innert 5 Jahren wird der Führerausweis für immer entzogen.
d.h. Der Führerausweis kann frühestens nach 10 Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.
Als Auflage bei Wiedererteilung des Führerausweis nach einem Raserdelikt werden Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren in Autos von wegen Raserei verurteilter Person installiert.