Zürcher Trainingscenter TCS

www.drivez.ch 

ASSR

Antischleuderschule Regensdorf

www.assr.ch

Zürcher Fahrlehrerverband

www.zuercherfahrlehrer.ch 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

www.stva.zh.ch

 

Rasergesetz

Mit Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren bestraft wird, wer durch vorsätzliche

Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.

 

Dies gilt in jedem Fall, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:

     - min. 40km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens   30km/h beträgt

     - min. 50km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens   50km/h beträgt

     - min. 60km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens   80km/h beträgt

     - min. 80km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 120km/h beträgt  

 

Einziehen und Verwerten von Motorfahrzeugen

Das Gericht kann die Einziehung eines Motorfahrzeuges anordnen, wenn:

     - damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen 

       wurde, und

     - der Täter durch die Einziehung von weiteren groben           

       Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.

Das Gericht kann die Verwertung des Motorfahrzeuges anordnen und die Verwendung des Erlöses, unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten, festlegen.

 

Führerausweisentzug

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für min. 2 Jahre entzogen.

Im Wiederholungsfall innert 5 Jahren wird der Führerausweis für immer entzogen.

d.h. Der Führerausweis kann frühestens nach 10 Jahren und nur aufgrund einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung wieder erteilt werden.

 

Als Auflage bei Wiedererteilung des Führerausweis nach einem Raserdelikt werden Datenaufzeichnungsgeräte und Alkohol-Wegfahrsperren in Autos von wegen Raserei verurteilter Person installiert.