Ab 1. Januar 2014
Alkoholverbot für bestimmte Personengruppen
Das Fahren unter Alkoholeinflus (max. 0,1 Promille) ist verboten für:
- Berufschauffeure (Lastwagen, Car, Gefahrenguttransporte)
- Neulenker (Inhaber Führerausweis auf Probe)
- Fahrschüler
- Fahrlehrer
- Begleitpersonen von Lernfahrten
Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag
Motorwagen und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren.
Ausgenommen sind Fahrzeuge die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden, sowie
Mofas, E-Bikes und Velos.
Wer gegen das Gebot verstösst, wird mit einer Busse von Fr.40.-- bestraft.
Halterhaftung für Ordnungsbussen
Ordnungsbussen müssen vom Halter eines Fahrzeuges bezahlt werden, wenn der Täter nicht bekannt ist.
Einführung einer Schadenverlaufserklärung
Wer die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung wechseln will, kann von der bisherigen Versicherung eine Schadenverlaufs- oder Schadenfreiheitserklärung einfordern.
Ab 1. Juli 2014 tritt in Kraft
Obligatorische Abklärung der Fahreignung bei Fahren mit 1,6 Promille oder mehr
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr fährt, muss seine Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abklären lassen. Dies gilt auch bei Ersttaten.